Dieser ist mit rund CHF 50'000.00 beträchtlich, mehr als doppelt so hoch wie der in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien, in der per 1. Januar 2019 gültigen Fassung) genannte Beispiel- bzw. Referenzfall (ein Kassier eines Fussballvereins bedient sich in der Clubkasse mit CHF 20'000.00 zur Bezahlung seiner persönlichen Schulden [VBRS-Richtlinien S. 46]). Im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von Veruntreuung im Wirtschaftsleben bewegt sich der Deliktsbetrag aber dennoch im unteren Bereich.