Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist bei der Veruntreuung als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Dieser ist mit rund CHF 50'000.00 beträchtlich, mehr als doppelt so hoch wie der in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien, in der per 1. Januar 2019 gültigen Fassung) genannte Beispiel- bzw. Referenzfall (ein Kassier eines Fussballvereins bedient sich in der Clubkasse mit CHF 20'000.00 zur Bezahlung seiner persönlichen Schulden [VBRS-Richtlinien S. 46]).