34 Abs. 1 aStGB) übersteigt, lässt es die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung – wie das Bundesgericht zuletzt klargestellt hat (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 3.6 und 4.1) – nicht zu, aus mehreren Geldstrafen eine Freiheitsstrafe zu bilden. Da es vorliegend um die mehrfache Begehung desselben Straftatbestandes geht, lässt sich kein abstrakt schwerstes Delikt ausscheiden. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe anhand der Veruntreuung vom 27. Januar 2011 zu bilden, da diese den höchsten Deliktsbetrag betrifft.