24 send unter Einbezug der gleichartigen Strafen für die anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Selbst wenn die gesamthaft betrachtet für verschuldensangemessen erachtete Sanktion das gesetzliche Maximum der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) übersteigt, lässt es die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung – wie das Bundesgericht zuletzt klargestellt hat (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 3.6 und 4.1) – nicht zu, aus mehreren Geldstrafen eine Freiheitsstrafe zu bilden.