Dies widerspricht der Methodik zur Gesamtstrafenbildung. Zum einen unterliess es die Vorinstanz, für sämtliche Delikte (hypothetische) Einzelstrafen zu bilden und zum anderen zu begründen, weshalb für jedes dieser Delikte eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe ausgesprochen werden soll. Letzteres ist vorliegend denn auch nicht einzusehen. Die schuldangemessenen Strafen für sämtliche Delikte bewegen sich in einem Bereich, in dem nach dem anwendbaren Art. 34 Abs. 1 aStGB noch eine Geldstrafe möglich und vorliegend auch auszusprechen wäre. Damit ist gemäss Art.