13. Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung Veruntreuung wird gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Es liegt eine mehrfache, nämlich sechsfache Tatbegehung vor, wovon grundsätzlich auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Dennoch nahm sie die Strafzumessung trotz dem im Dispositiv genannten Art. 49 Abs. 1 StGB und entgegen den eigenen theoretischen Ausführungen für alle Veruntreuungen gemeinsam vor und verhängte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Dies widerspricht der Methodik zur Gesamtstrafenbildung.