Während der Straftatbestand der Veruntreuung unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als milder, beläuft sich doch die schuldangemessene Strafe für das schwerste Delikt klar über 180 Strafeinheiten (E. 14 unten), sodass nur Freiheitsstrafe zur Diskussion stünde. Anders nach altem Recht, wo die Geldstrafe, notabene für einen nicht vorbestraften Täter wie vorliegend der Beschuldigte, bis zu einem Strafmass von 360 Strafeinheiten offen steht.