Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt damit voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig, wie das Bundesgericht zuletzt klargestellt hat (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5 mit Hinweisen; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten.