12. Allgemeines zur Strafzumessung und anwendbares Recht Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 557, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist, dass bei Tatmehrheit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dann zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss