Er brauchte die Gelder jeweils für die Bezahlung privater Rechnungen, weil er selber in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Er handelte damit mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Sachveruntreuung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht, begangen am 17. September 2008, am 1. Juli 2009, am 27. Januar 2010, am 9. Februar 2011, am 27. April 2012 und am 13. August 2012 in C.________ zum Nachteil der D.________AG. IV. Strafzumessung