13 Abs. 1 StGB fällt ausser Betracht. Zum anderen ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wollte sich mit den Bargeldbeträgen hinter dem Rücken seiner Mitaktionäre privat bereichern. Er hatte gar nie die Absicht, die Gelder in irgendeiner Weise der D.________AG zufliessen zu lassen. Neben einem fehlenden Ersatzwillen mangelte es dem Beschuldigten grösstenteils auch schon an der Fähigkeit, fristgerecht Ersatz für die privat vereinnahmten Mittel leisten zu können. Er brauchte die Gelder jeweils für die Bezahlung privater Rechnungen, weil er selber in finanziellen Schwierigkeiten steckte.