Der Beschuldigte wusste, dass die Barbeträge der D.________AG und nicht ihm privat zustanden. Bewusst und gezielt trat er deshalb im Namen der Gesellschaft und als Organ für diese handelnd auf, um so in den Besitz der Barbeträge zu kommen und sich sodann an diesen – den Mitaktionären unbekannten – Mitteln der Gesellschaft persönlich zu bereichern. Er wollte der Gesellschaft dauerhaft Mittel entziehen bzw. ihr gar nie zukommen lassen. Zum einen irrte er damit entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht darüber, wem die entgegengenommenen Gelder zustanden. Ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB fällt ausser Betracht.