Diese innere Einstellung, die er gegenüber G.________ tunlichst verheimlichte, um die Vermögenswerte der Gesellschaft überhaupt erst zu erhalten, zeigte sich darin, dass er das Bargeld sogleich an sich nahm und für sich behielt. Damit eignete er sich die fremden beweglichen Sachen an. Der objektive Tatbestand der Sachveruntreuung ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass die Barbeträge der D.________AG und nicht ihm privat zustanden.