Der Beschuldigte kann sich daher nicht darauf berufen, das Bargeld sei ihm aufgrund seiner Organstellung nicht anvertraut gewesen. Der Beschuldigte hatte von Anfang an den Willen, die der D.________AG zustehenden Beträge privat zu vereinnahmen und forthin dauerhaft als eigene zu besitzen und zu verbrauchen. Er verwendete die Mittel dann jeweils später auch für private Zwecke. Diese innere Einstellung, die er gegenüber G.________ tunlichst verheimlichte, um die Vermögenswerte der Gesellschaft überhaupt erst zu erhalten, zeigte sich darin, dass er das Bargeld sogleich an sich nahm und für sich behielt.