22 treuung qualifizierte (Urteil 6B_326/2012). Vorliegend waren die Bargeldbeträge dem Beschuldigten nach deren Entgegennahme für die D.________AG anvertraut, um sie in bestimmter Weise in deren Interesse zu verwenden, diese nämlich der Gesellschaft auch effektiv zufliessen bzw. in deren Buchhaltung gutschreiben zu lassen. Der Beschuldigte kann sich daher nicht darauf berufen, das Bargeld sei ihm aufgrund seiner Organstellung nicht anvertraut gewesen.