Die auf diese Weise für die D.________AG entgegengenommenen Barbeträge, von deren Existenz die Mitaktionäre gar nichts wussten, befanden sich in seinem Gewahrsam und er erlangte daran eigene Verfügungsmacht. Ihm ging es einzig darum, sich das Bargeld zwecks persönlicher Bereicherung privat anzueignen. Der D.________AG liess er demgegenüber nichts davon zufliessen. Der Fall ist vergleichbar mit dem oben zitierten Urteil, in welchem das Bundesgericht den Verkauf eines zu Benutzung überlassenen Geschäftswagens durch ein Organ als Verun-