Indem der Beschuldigte die Vermögenswerte der Gesellschaft aber anschliessend zwecks persönlicher Bereicherung an sich nahm und für sich behielt, verliess er den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich. Er handelte in keiner Weise für die Gesellschaft oder in seiner Funktion als Organ. Sein Verhalten hatte keinen Bezug zu seiner Geschäftstätigkeit. Er verwendete seine Organstellung nur als Vorwand, um (als Privatperson) an das Bargeld zu kommen. Die auf diese Weise für die D.________AG entgegengenommenen Barbeträge, von deren Existenz die Mitaktionäre gar nichts wussten, befanden sich in seinem Gewahrsam und er erlangte daran eigene Verfügungsmacht.