Damit stand das Bargeld unmittelbar nach dessen Übergabe jeweils im Eigentum der D.________AG. Es war für den Beschuldigten als Privatperson mithin nicht nur – wie es die Vorinstanz annahm (pag. 550, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – wirtschaftlich, sondern darüber hinaus auch rechtlich fremd. Die Entgegennahme der Rückvergütungen in bar an sich hatte also einen Bezug zur Geschäftstätigkeit. Indem der Beschuldigte die Vermögenswerte der Gesellschaft aber anschliessend zwecks persönlicher Bereicherung an sich nahm und für sich behielt, verliess er den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich.