Ebenso wenig führt die (innere) Tatsache, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht beabsichtigte, die Beträge der D.________AG zukommen zu lassen bzw. effektiv auf deren Rechnung entgegenzunehmen, zu keinem anderen Ergebnis. Ein solcher für den Empfänger der Erklärung nicht erkennbarer, geheimer Vorbehalt ist als sog. Mentalreservation nicht rechtswirksam und der Erklärende wird auf seiner Erklärung behaftet (vgl. ZELLWEGER-GUTKNECHT/BUCHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 1 OR). Damit stand das Bargeld unmittelbar nach dessen Übergabe jeweils im Eigentum der D.________AG.