Der Beschuldigte nahm die Barbeträge also als Organ für die D.________AG entgegen, weshalb diese jeweils (kurzzeitig) zu Gesellschaftsvermögen der juristischen Person wurden. Dass der Beschuldigte das Bargeld nie in der Buchhaltung der AG gutschreiben liess, ändert daran nichts. Ebenso wenig führt die (innere) Tatsache, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht beabsichtigte, die Beträge der D.________AG zukommen zu lassen bzw. effektiv auf deren Rechnung entgegenzunehmen, zu keinem anderen Ergebnis.