Dies namentlich in der Zeit, als nach dem Beginn der Geschäftsbeziehung mit der H.________AG am 17. September 2008 die erste Rückvergütung ausbezahlt wurde. G.________ ging in allen Fällen davon aus und durfte unter diesen Umständen auch davon ausgehen, dass der Beschuldigte jeweils als Organ der D.________AG handelte. Dies auch noch bei der letzten Geldübergabe am 13. August 2012, da ihn die Mitteilung über die Freistellung des Beschuldigten erst am Folgetag erreichte. Der Beschuldigte nahm die Barbeträge also als Organ für die D.________AG entgegen, weshalb diese jeweils (kurzzeitig) zu Gesellschaftsvermögen der juristischen Person wurden.