Obligationenrecht [OR; SR 1]). Das Einkassieren von Guthaben, ausnahmsweise auch in bar, gehört durchaus zu den Befugnissen eines Mitglieds der Geschäftsführung bzw. des CEOs. Vorliegend hatte der Beschuldigte neben seiner langjährigen leitenden und geschäftsführenden Tätigkeit als deren Gründer und bedeutender Aktionär auch faktisch eine wichtige Stellung für die D.________AG inne. Dies namentlich in der Zeit, als nach dem Beginn der Geschäftsbeziehung mit der H.________AG am 17. September 2008 die erste Rückvergütung ausbezahlt wurde.