21 Die entgegengenommenen Rückvergütungen standen der D.________AG und nicht dem Beschuldigten privat zu. Der Beschuldigte nahm das Bargeld auch jeweils im Namen der D.________AG entgegen und quittierte dessen Erhalt für die Gesellschaft. Dazu war er als Verwaltungsratspräsident und CEO bzw. ab dem 1. Januar 2012 als Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der D.________AG grundsätzlich auch berechtigt (vgl. Art. 718 und Art. 718a Obligationenrecht [OR;