Dabei handelt es sich um vertretbare Sachen. Dass der Beschuldigte diese jeweils nach der Übergabe und noch vor deren Aneignung unausscheidbar mit eigenen Barmitteln vermischte, sodass die übergebenen Geldscheine nicht mehr individualisierbar gewesen wären, ist schon aufgrund des hohen Betrages in bar unwahrscheinlich. Vorliegend nahm der Beschuldigte die Barbeträge jeweils als Sache entgegen und behielt sie dann zunächst auch als solche für sich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist in den massgebenden Zeitpunkten noch keine Vermischung erfolgt.