Insbesondere wurde der Umstand, dass der Beschuldigte Organ der D.________AG war und auch in dieser Funktion aufzutreten vorgab, ausgeblendet. Dies obwohl die Annahme von Veruntreuungen auch für die Vorinstanz nicht einfach so auf der Hand lag, wie aus ihrem (in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft) angebrachten Vorbehalt, die Sachverhalte auch unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung rechtlich zu würdigen (pag. 467), gefolgert werden kann.