11. Subsumtion Die Vorinstanz subsumierte alle sechs Vorfälle unter den Tatbestand der Veruntreuung in der Variante der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Ihre Begründung dazu vermag indessen nicht vollständig zu überzeugen. Insbesondere wurde der Umstand, dass der Beschuldigte Organ der D.________AG war und auch in dieser Funktion aufzutreten vorgab, ausgeblendet.