121 IV 23 E. 1.c S. 25). 10.4 Der subjektive Tatbestand der Sachveruntreuung verlangt Vorsatz, der sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss. Weiter muss der Täter mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt haben (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 112 f. zu Art. 138 StGB). Daran kann es fehlen, wenn er sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. im Zeitpunkt der Tat den Willen (Ersatzwille) und die Fähigkeit (Ersatzfähigkeit) hatte, fristgerecht Ersatz zu leisten (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 116 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen).