Da der Täter schon Gewahrsam hat, genügt eine Änderung der inneren Einstellung, der Wille, die Sache forthin als eigene zu besitzen. Dieser muss sich aber im Verhalten des Täters, z.B. durch Veräusserung oder Leugnen des Besitzes, manifestiert haben (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 9 zu Art. 138 StGB). Ein Akt, aus dem sich unzweideutig – auch für jeden Dritten – der Aneignungswille ergibt, ist nicht erforderlich. Der vorhandene Aneignungswille muss aber durch das Verhalten des Täters manifestiert bzw. bestätigt werden (BGE 118 IV 148 E. 2 S. 152; vgl. BGE 121 IV 23 E. 1.c S. 25).