20 seits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1035/2016 vom 10. November 2016 E. 1.6 und 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5 je mit Hinweisen). Da der Täter schon Gewahrsam hat, genügt eine Änderung der inneren Einstellung, der Wille, die Sache forthin als eigene zu besitzen.