Pra 2006 Nr. 136). Als Sache gilt insbesondere Bargeld, das nicht durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist (BGE 105 IV 29 E. 2 S. 33). Die Tathandlung besteht bei der Sachveruntreuung in der Aneignung der fremden Sache. Dies bedeutet, dass sich der Täter die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einer-