In diesen Fällen erlangt der Täter nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f.). Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum (mindestens) eines anderen als des Täters steht. Dies beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (vgl. BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8, deutsche Übersetzung in: Pra 2006 Nr. 136).