Der Begriff meint damit ausschliesslich obligatorische Ansprüche. Es geht zum einen um Sachen, die für den Täter (etwa zufolge Vermengung von vertretbaren Sachen wie insbesondere Bargeld) nicht fremd sind, bezüglich welcher aber ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Eigentums auf den Treugeber besteht, und zum anderen um Forderungen oder Buchgeld (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, N. 26 ff. zu Art. 138 StGB). In diesen Fällen erlangt der Täter nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht.