10.3 Tatobjekt der Veruntreuung sind fremde, bewegliche Sachen (Sachveruntreuung) oder Vermögenswerte (Vermögensveruntreuung). Als Vermögenswert kommt nur infrage, was nicht bereits als fremde Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Der Begriff meint damit ausschliesslich obligatorische Ansprüche.