Das Fahrzeug sei dem Beschwerdeführer anvertraut gewesen, da es ihm von der AG zur Benutzung überlassen worden und er verpflichtet gewesen sei, deren Eigentum daran zu wahren. Der Verkauf sei offensichtlich nicht als Organ erfolgt, da dieser keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit aufgewiesen und der Erlös daraus nicht der AG zugeflossen sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf seine Organtätigkeit berufen (Urteil 6B_326/2012 E. 2.5.4). 10.3 Tatobjekt der Veruntreuung sind fremde, bewegliche Sachen (Sachveruntreuung) oder Vermögenswerte (Vermögensveruntreuung).