NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 36d zu Art. 138 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: StGB-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 138 StGB). Im konkreten Fall ging es um den Verkauf eines dem Betroffenen zu Benutzung überlassenen Geschäftsfahrzeugs, was von der Vorinstanz als Veruntreuung qualifiziert worden war. Das Bundesgericht schützte dies (Urteil 6B_326/2012 E. 2.5.6): Das Fahrzeug sei dem Beschwerdeführer anvertraut gewesen, da es ihm von der AG zur Benutzung überlassen worden und er verpflichtet gewesen sei, deren Eigentum daran zu wahren.