19 teil aus dem Jahr 2013 festhielt (Urteil 6B_326/2012 E. 2.5.3). Handelt der Betroffene «im Rahmen der Organtätigkeit» bzw. «bei Ausübung der Geschäftstätigkeit», verfügt er über die Vermögenswerte oder Gegenstände der Gesellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eigenes Vermögen nicht anvertraut ist.