138 StGB). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz – und der von ihr zitierten Formulierung in der Vorauflage des Basler Kommentars (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 49 zu Art. 138 StGB) – ist die Situation bei einem für die juristische Person handelnden Organ anders. Im Verhältnis zur Gesellschaft ist das Organ nicht Dritter, sondern Teil der Gesellschaft selbst. Es empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten (NIGGLI/RIEDO, a.a.O. [4. Aufl.], N. 36, 36d und 49 zu Art. 138 StGB).