Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3 S. 300). Nicht für sich, sondern für einen Dritten empfängt, wer als Zahlungs- oder Inkassogehilfe, als direkter oder indirekter Stellvertreter eines anderen handelt, insbesondere als Angestellter eines Unternehmens oder als Fiduziar (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 49 zu Art. 138 StGB).