1 Abs. 3 StGB). 10.2 Täter einer Veruntreuung kann nur derjenige sein, dem die Sache oder der Vermögenswert anvertraut wurde. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweisen).