10. Theoretische Ausführungen zur Veruntreuung und ungetreuen Geschäftsbesorgung 10.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 aStGB (vgl. zur Terminologie aStGB E. 12 unten) erfüllt derjenige den Tatbestand der Veruntreuung, der sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art.