Aufgrund der genannten Indizien steht für die Kammer ausser Zweifel, dass die vom Beschuldigten vereinnahmten Rückvergütungen nicht ihm privat, sondern der D.________AG zustanden. Der Beschuldigte wusste dies, hatte aber von Anfang an nicht die Absicht, die Beträge der D.________AG zukommen zu lassen und in deren Buchhaltung gutzuschreiben. Bewusst nahm er das Bargeld jeweils im Namen der D.________AG entgegen, dann aber sogleich an sich, behielt es für sich und verwendete es in seinem privaten Nutzen. 18 III. Rechtliche Würdigung