Er hatte erkannt, dass an ihn als Privatperson keine Auszahlung mehr erfolgen würde. Dieses Verhalten bestätigt nochmals, dass es dem Beschuldigten bewusst war, die Rückvergütungen nur kraft seiner Stellung als Geschäftsführer für die D.________AG einkassieren zu können, wobei er aber nie die Absicht hatte, diese der D.________AG abzuliefern. 9.5 Aufgrund der genannten Indizien steht für die Kammer ausser Zweifel, dass die vom Beschuldigten vereinnahmten Rückvergütungen nicht ihm privat, sondern der D.________AG zustanden.