126, Z. 159 ff.; pag. 127, Z. 167 f.) bzw. es handle sich nicht um eine Akontozahlung (pag. 652, Z. 32 ff.) sind völlig unhaltbar und teilweise entlarvend, wie bereits erörtert wurde (E. 9.2 oben). Die Rückvergütung für 2011 von CHF 29'526.00 hatte der Beschuldigte schon am 27. April 2012 in bar erhalten. Dass ihm dies wenige Monate später nicht mehr bewusst war, kann ausgeschlossen werden. Sein Vorgehen als freigestellter Arbeitnehmer muss als äusserst dreist bezeichnet werden: