_ sowie dessen Angaben im SMS vom 14. August 2012 eindeutig dafür, dass die gewährten Zahlungen als Umsatzrückvergütungen ausschliesslich der D.________AG zustanden, der Beschuldigte dies wusste und er diese auch in deren Namen in Empfang nahm. 9.4 Schliesslich wirkt sich für den Beschuldigten belastend aus, dass er sich am 13. August 2012, nur wenige Tage nach seiner am 7. August 2012 erfolgten Freistellung (pag. 10), von G.________ noch einen Vorschuss von CHF 10'000.00 («Acompte sur ristourne 2012», pag. 40) auszahlen liess. Seine Ausreden, die Zahlung sei für das Jahr 2011 gewesen (pag. 126, Z. 159 ff.;