17 win-Situation für beide Gesellschaften. Weshalb die H.________AG unter diesen Umständen gerade einem ausgesprochen guten und erheblichen Umsatz generierenden Kunden keine Rückvergütungen hätte gewähren sollen, ist nicht einzusehen. Zusammenfassend sprechen vor allem die glaubhaften Aussagen von G.________ sowie dessen Angaben im SMS vom 14. August 2012 eindeutig dafür, dass die gewährten Zahlungen als Umsatzrückvergütungen ausschliesslich der D.________AG zustanden, der Beschuldigte dies wusste und er diese auch in deren Namen in Empfang nahm.