_, der früheren Lebenspartnerin des Beschuldigten, lässt sich in Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt nichts Relevantes entnehmen. Ihren Angaben zufolge hat sie von den fraglichen Bargeldvergütungen an den Beschuldigten nichts gewusst und die entsprechenden Belege nicht gesehen (pag. 59, Z. 97 f. und 104 ff.). Auch der Beschuldigte bestätigte, dass sie die Details in diesem Zusammenhang nicht kannte (pag. 106, Z. 121 ff.). Entsprechend stellt ihre Aussage, es könne sein, dass zwischen dem Beschuldigten und G.________ «etwas», aber «wenn dann privat» gewesen sei (vgl. pag. 60, Z. 138 f.), eine reine Mutmassung dar (vgl. pag. 60, Z. 151 ff.).