48, Z. 95 f. und 128 f.), wirken stimmig. G.________ hatte offenbar grosses Vertrauen in den Beschuldigten, wie aus den über Jahre hinweg erfolgten Barzahlungen und seinen Aussagen, insbesondere die respektvollen Beschreibungen über den Beschuldigten und die zum Ausdruck gebrachte Überraschung und Enttäuschung über dessen Verhalten (wie dies nicht zuletzt die SMS vom 14. August 2012 dokumentiert), hervorgeht. Den Aussagen von E.________, der früheren Lebenspartnerin des Beschuldigten, lässt sich in Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt nichts Relevantes entnehmen.