Dass G.________ als juristischer Laie im Moment, als er realisierte, dass sich der Beschuldigte kurz nach seiner Freistellung von ihm noch vorschussweise eine für die D.________AG bestimmte Rückvergütung hatte auszahlen lassen, im SMS von einem Diebstahl sprach, ist verständlich. Darin ist auch kein Widerspruch zu früheren Aussagen, wonach es nach Ablieferung des Bargeldes nicht mehr sein Problem sei, was damit geschehe (pag. 48, Z. 95 f.), zu erblicken. Denn im Unterschied zu den früheren Zahlungen riskierte G.________ in diesem letzten Fall aufgrund der Freistellung des Beschuldigten eine Doppelzahlung.