_ waren die Lieferanten der D.________AG, zu welchen auch die H.________AG gehörte, mit einem am 13. August 2012 versendeten Schreiben über die Freistellung des Beschuldigten informiert worden. G.________ erhielt den Brief am Morgen des 14. August 2012, worauf er bezugnehmend auf den Brief einerseits und die dem Beschuldigten am 13. August 2012 in bar ausbezahlten CHF 10'000.00 andererseits (vgl. pag. 40) die SMS schrieb. Zu diesem Zeitpunkt konnte G.________ nicht wissen, dass der Beschuldigte seine Ge- schäfts-SIM-Karte bereits der D.________AG hatte abgeben müssen. Dies dürfte