Dass dem so war und der vom Beschuldigten geäusserte Verdacht, die SMS sei ein Konstrukt, verfasst auf Druck der damaligen Mitaktionäre der D.________AG, unbegründet ist, liegt angesichts der von I.________, Geschäftsführer der D.________AG, in der Einvernahme vom 17. September 2012 glaubhaft nachgezeichneten Geschichte der Anzeigeeinreichung (pag. 29, Z. 72 ff.) auf der Hand: Gemäss I.________ waren die Lieferanten der D.________AG, zu welchen auch die H.________AG gehörte, mit einem am 13. August 2012 versendeten Schreiben über die Freistellung des Beschuldigten informiert worden.